Rote, weiße oder blaue Lichter
Notiz: Abschnitt 547.305 des Transportgesetzes wird geändert, um Sicherheitspatrouillenfahrzeuge auf grüne, gelbe oder weiße Lichter zu beschränken. Siehe HB 2812 (85. Leg. RS).
Sek. 547.305. EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER VERWENDUNG VON LICHTERN.
(a) Eine Lampe oder ein Beleuchtungsgerät für Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Scheinwerfern, Scheinwerfern, Zusatzlampen, Blinkern oder Warnlampen für Einsatzfahrzeuge, Abschleppwagen oder Schulbusse, die einen Lichtstrahl mit einer Intensität von mehr als 300 Kerzenstärke projizieren so ausgerichtet sein, dass kein Teil des hochintensiven Teils des Strahls in einer Entfernung von mehr als 75 Fuß vom Fahrzeug auf die Fahrbahn trifft.
(b) Sofern nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet, darf eine Person kein Gerät oder Fahrzeug, mit Ausnahme eines Polizeifahrzeugs, mit einer Lampe oder einem Gerät bedienen oder bewegen, das ein rotes Licht ausstrahlt, das direkt vor der Mitte des Geräts oder sichtbar ist Fahrzeug.
(c) Eine Person darf kein Kraftfahrzeug bedienen, das mit einem roten, weißen oder blauen Rundumlicht, Blinklicht oder Wechsellicht ausgestattet ist, es sei denn, die Ausrüstung ist:
(d) Ein Fahrzeug darf nur dann mit abwechselnd blinkenden Beleuchtungsgeräten gemäß Abschnitt 547.701 oder 547.702 ausgestattet sein, wenn das Fahrzeug:
(e) Eine Person darf kein Straßenwartungs- oder Wartungsfahrzeug bedienen, das nicht mit Lampen ausgestattet ist oder nicht über leuchtende Lampen verfügt, wie es in den vom Texas Department of Transportation angenommenen Standards und Spezifikationen vorgeschrieben ist.
(e-1) Ein Sicherheitspatrouillenfahrzeug darf nur mit grünen, gelben oder weißen Lichtern ausgestattet sein.
(e-2) Ein Kraftfahrzeug ist gemäß diesem Abschnitt mit einer Lampe oder Beleuchtungseinrichtung ausgestattet, unabhängig davon, ob die Lampe oder Beleuchtungseinrichtung:
(f) In diesem Abschnitt:
(1) „Sicherheitspatrouillenfahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das zum Zwecke der Erbringung von Sicherheitsdiensten verwendet wird von: (A) einem Wachunternehmen im Sinne von Abschnitt 1702.108 des Berufsgesetzes; oder (B) ein Sicherheitsbeauftragter im Sinne von Abschnitt 1702.002, Berufsordnung. (2) „Abschleppwagen“ ist ein Kraftfahrzeug oder ein mechanisches Gerät, das zum Abschleppen, Winden oder Bewegen eines behinderten Fahrzeugs geeignet ist oder verwendet wird.
Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 541.201 des Transportgesetzes. Im relevanten Teil 541.201 Staaten.
In diesem Untertitel bedeutet: (1) „Zugelassenes Einsatzfahrzeug“:
Wenden Sie sich an Ihre örtliche Strafverfolgungsbehörde oder die Texas Highway Patrol, wenn Sie Fragen zu diesen Abschnitten des Transportgesetzes haben.
Notiz: Sek. 547.305. EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER VERWENDUNG VON LICHTERN.